An die Zukunft denken

Wer informiert ist, kann seinen Anspruch besser geltend machen. Kontaktieren Sie das Beratungsteam von Parkinson Schweiz:

  • wenn Sie als Parkinsonbetroffene(r) nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung oder Ergänzungsleistungen haben;
  • wenn Ihnen als Parkinsonbetroffene(r) die Vorstellung Sorge bereitet, vielleicht einmal in ein Pflegeheim gehen zu müssen;
  • wenn Sie die Diagnose Parkinson haben und noch im Erwerbsalter sind – auch wenn Sie noch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit haben;
  • wenn Sie als Parkinsonbetroffene(r) nicht wissen, wie Sie eine Entlastung oder ein Hilfsmittel finanzieren sollen;
  • wenn Ihnen als Angehöriger alles zu viel wird, Sie aber nicht wissen, wie Sie sich entlasten können;
  • wenn Sie Unterstützung brauchen, um eine Patientenverfügung auszufüllen

 

Entschädigung bei Bedarf auf Hilfe

Die Hilflosenentschädigung ist eine Leistung der AHV/IV für Personen, die auf spezielle Hilfe Dritter angewiesen sind. Betroffene sind oft verunsichert, ob sie bereits antragsberechtigt sind. Zudem erschwert die Parkinsonerkrankung mit ihrem schleichenden, fluktuierenden Verlauf das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare. Das Beratungsteam von Parkinson Schweiz unterstützt Betroffene gerne und kostenlos, insbesondere bei Fragen rund um Parkinson am Arbeitsplatz und zu Ergänzungsleistungen.

Die Hilflosenentschädigung (HE)

Mit fortschreitendem Parkinson sind Betroffene zunehmend auf Hilfeleistungen der Angehörigen angewiesen. Weil die benötigte Hilfe schleichend zunimmt, wird sie oft als selbstverständlich angesehen. Wenn Parkinsonbetroffene dann fast rund um die Uhr von Angehörigen unterstützt und gepflegt werden, kann es bei Letzteren zu Erschöpfungserscheinungen kommen. Sie können zwar alles machen, aber alles zusammen geht nicht. Eine dringend benötigte Entlastung sowie Hilfsmittel sind jedoch mit Kosten verbunden.

Die Hilflosenentschädigung kann einen Teil dieser Auslagen decken. Der Anspruch darauf ist nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig. Grundsätzlich hat jede Person, die seit mindestens einem Jahr bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist massgebend, bei welchen und wie vielen der nachfolgend aufgeführten Lebensverrichtungen die betroffene Person Hilfe benötigt:

  • Sich ankleiden, sich auskleiden
  • Aufstehen, sich setzen, sich hinlegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft
  • Fortbewegen, Kontakt mit der Umwelt
  • Überwachungsbedarf

Benötigen Betroffene, die das AHV-Alter noch nicht erreicht haben, bei mindestens zwei der aufgeführten Tätigkeiten Hilfe (Hilflosigkeit leichten Grades), haben sie mit grösster Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

Für Personen im AHV-Alter, die zu Hause wohnen, gelten die gleichen Kriterien wie für Personen, die das AHV-Alter noch nicht erreicht haben. Personen im AHV-Alter, die im Heim leben, müssen indes bei mindestens vier Tätigkeiten auf die Hilfe Dritter angewiesen sein (Hilflosigkeit mittleren Grades), um einen Anspruch geltend machen zu können.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen könnte, zögern Sie nicht, das Beratungsteam von Parkinson Schweiz zu kontaktieren. Es wird Sie auch beim Ausfüllen des Antrages unterstützen.

 

Eine persönliche Beratung?

Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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