Ein Legat – auch Vermächtnis genannt – ist eine Schenkung nach dem Ableben einer Person. Es ermöglicht ihr, eine Organisationen ihrer Wahl, wie beispielsweise Parkinson Schweiz, gezielt zu begünstigen. Es lassen sich einige Vorteile nennen:
Ein Nachteil besteht darin, dass die bedachte gemeinnützige Organisation keinen direkten Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses und Liquidation des Nachlassvermögens hat. Auf der anderen Seite bleiben ihr aber auch der Aufwand und die Kosten der Liquidation erspart. Ein Nachteil könnte darin liegen, dass die gemeinnützige Organisation mit einem Legat weniger erhält, als wenn sie im Testament als Erbin eingesetzt worden wäre.
Es ist meines Erachtens immer sinnvoll, sich Gedanken über seinen Nachlass zu machen. Natürlich drängt sich die Frage im Alter eher auf. Mein Grundsatz lautet: «Mit einem Testament sterben Sie nicht früher, Sie leben aber ruhiger und somit besser».
Ein Legat ist entweder in einer letztwilligen Verfügung (eigenhändiges Testament oder öffentlicher Urkunde) oder in einem Erbvertrag anzuordnen. Es gelten ganz bestimmte Formvorschriften. Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand zu schreiben, mit Ort, vollem Datum und voller Unterschrift zu versehen. Die letztwillige Verfügung und der Erbvertrag sind von einer Urkundsperson vor zwei Zeugen öffentlich zu beurkunden. Die Formvorschriften sind strikt einzuhalten. Es ist wichtig, dass das Original des Testamentes beim Testamentsdienst am Wohnort oder bei einem Notariat hinterlegt ist.
Schranken der Verfügungsfreiheit bilden die Pflichtteile. Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann nur bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
Der verfügenden Person steht es frei, ein Legat ohne oder mit einer Zweckbindung zu versehen. Viele Organisationen bevorzugen Legate ohne ausdrückliche Zweckbindung, da sie hohe Flexibilität ermöglichen. Die begünstigte Organisation kann frei entscheiden, wo das Legat die grösste Wirkung erzielt. Begrüsst werden aber auch Legate mit themen- oder projektbezogenen Zielen, welche die begünstigte Organisation ohne weiteres erfüllen kann. Unglücklich sind detaillierte Zweckbestimmungen oder Auflagen, die trotz bestem Willen nicht befolgt werden können. Eine Zweckänderung müsste richterlich bewilligt werden und würde einen unschönen Einschnitt in das Vertrauen der Erblasserin oder des Erblassers bedeuten. Besteht keine Möglichkeit, das Legat zu erfüllen oder anzupassen, verfällt es. In diesem Fall geht der zugewiesene Betrag oder die zugewiesene Sache zurück in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Das wäre aber nicht im Sinne der verstorbenen Person.
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